Allgemeine Geschäftsbedingungen der Buron Energy Solution GmbH
Anwendungsbereich
- Unsere sämtlichen Lieferungen und Leistungen, insbesondere kauf-, werklieferungs- und werkvertragliche Lieferungen und Leistungen, einschließlich Installations-, Montage- und Serviceleistungen sowie Beratungs- und Nebenleistungen (nachfolgend die „Leistungen“), und unsere diesbezüglichen Angebote und Vertragserklärungen erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend die „Geschäftsbedingungen“). Von diesen Geschäftsbedingungen oder von gesetzlichen Bestimmungen abweichende oder diese Geschäftsbedingungen oder gesetzliche Bestimmungen ergänzende Bedingungen des Kunden gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Solche Bedingungen erkennen wir auch dann nicht an, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht wider- sprechen oder Leistungen vorbehaltlos ausführen
- Diese Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern und Verbrauchern. Verbraucher ist eine Person, die ein Rechtsgeschäft mit uns zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die beim Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Unternehmer gelten, sind entsprechend gekennzeichnet; Geschäftsbedingungen, die ausschließlich für Verbraucher gelten, sind ebenfalls entsprechend gekennzeichnet. Alle nicht gesondert gekennzeichneten Geschäftsbedingungen gelten für beide Arten von Kunden.
- Nur für Unternehmer: Diese Geschäftsbedingungen gelten im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle unsere zukünftigen Leistungen für den Kunden.
Angebote und Vertragsschluss
- Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich.
- Ein Vertrag kommt nicht durch eine Bestellung oder Bestätigung unseres Angebotes durch den Kunden zustande, sondern erst durch unsere Annahme. Insoweit handelt es sich bei unseren Angeboten um eine Aufforderung an unsern Kunden uns gegenüber mit dem Inhalt des Angebots ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu unterbreiten. Soweit in diesen Geschäftsbedingungen nicht abweichend bestimmt, erklären wir unsere Annahme entweder durch eine schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung unserer Leistung. Das vorstehende Schriftformerfordernis gilt nicht für nachvertragliche Änderungen, hier ist die Textform ausreichend. Ein Schweigen unsererseits begründet kein Vertrauen auf einen Vertragsabschluss.
- Nur für Unternehmer: Für die Auslegung von Handelsklauseln gelten die Incoterms in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung
Technische Hinweise
- Wir sind zu technischer Hilfestellung oder Erteilung von technischen Hinweisen nicht verpflichtet. Ratschläge betreffend die Einsatzvorbereitung der Ware oder für unsere Leistungen, die wir mündlich, schriftlich oder durch Text abgeben, geschehen nach bestem Wissen und Gewissen; sie haben gleichwohl – auch im Verhältnis zu Dritten – nicht bindenden Charakter.
Voraussetzungen für die Installation von Speichersystemen, Photovoltaikanlagen und sonstiger Hardware; Vor- Ort-Termin
- Sofern Vertragsgegenstand die Installation von einem Speichersystem,Photovoltaikanlagen und/oder sonstiger Hardware ist, stellt der Kunde sicher, dass vor Beginn der Installation, die in dem Kunden vor dem Termin bekannt gemachten Voraussetzungen erfüllt sind.
- Wir können im Rahmen einer zusätzlich vom Kunden zu bezahlenden Vor-Ort-Besichtigung prüfen, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.
- Stellt sich heraus, dass Anforderungen nicht erfüllt sind, können (a) sich unsere Termine um die Dauer der Verzögerung und einer angemessenen Anlaufzeit verschieben; und (b) Mehrkosten aufgrund der Nichteinhaltung der Voraussetzungen entstehen, die wir gesondert berechnen; (c) wir vom Vertrag zurücktreten, wenn diese Voraussetzungen nicht innerhalb angemessener Frist und mit zumutbarem Aufwand von dem Kunden hergestellt werden können, oder alternativ eine Anpassung des Vertrages verlangen. Gleiches gilt, wenn sich nach Vertragsschluss herausstellen sollte, dass aufgrund eines unvorhersehbaren Zustands am Installationsort eine Installation unmöglich oder wesentlich erschwert ist.
- Der Kunde hat uns unverzüglich zu benachrichtigen, sobald der Eintritt von Verzögerungen absehbar ist.
Nur für Verbraucher: Verbraucherverträge über digitale Produkte
- Für einen Vertrag über die Bereitstellung digitaler Inhalte oder digitaler Dienstleistungen im Sinne des § 327 BGB („digitale Produkte“) zwischen uns und einem Verbraucher gelten – unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – die gesetzlichen Regelungen. Für einen Kaufvertrag über eine Sache, die digitale Produkte enthält oder mit ihr verbunden ist, aber ihre Funktion auch ohne diese digitalen Produkte erfüllen kann, gelten – unter Maßgabe der nachfolgenden Regelungen – für den Bestandteil des Vertrages, der das digitale Produkt betrifft, die gesetzlichen Regelungen.
- Wir stellen dem Verbraucher ein digitales Produkt in der Version bereit, die wir in der Auftragsbestätigung angeben. Wir weisen den Kunden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich darauf hin, sofern es sich dabei nicht um die zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung neueste verfügbare Version handelt.
- Wir dürfen bei einer dauerhaften Bereitstellung des digitalen Produkts notwendige und dem Verbraucher zumutbare Änderungen des digitalen Produkts, die über das zur Aufrechterhaltung der Vertragsgemäßheit nach § 327e Abs. 2 und 3 BGB und § 327 f BGB erforderliche Maß hinausgehen nur zur Anpassung des digitalen Produkts an eine neue technische Umgebung, erhöhte Nutzerzahlen oder aus sicherheitstechnischen, betriebstechnischen oder rechtlichen Gründen vornehmen, sofern dem Verbraucher durch die Änderung keine zusätzlichen Kosten entstehen und wir den Verbraucher klar und verständlich über die Änderung informieren.
- Eine Änderung des digitalen Produkts, welche die Zugriffsmöglichkeit des Verbrauchers auf das digitale Produkt oder welche die Nutzbarkeit des digitalen Produkts für den Verbraucher erheblich beeinträchtigt, dürfen wir nur vornehmen, wenn wir den Verbraucher innerhalb einer angemessenen Frist vor dem Zeitpunkt der Änderung mittels eines dauerhaften Datenträgers (z.B. E-Mail) informieren.
- Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale des digitalen Produkts gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 1a BGB, zu dem vereinbarten Zubehör, Anleitungen und Kundendienst nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB oder zu den zu den vereinbarten Aktualisierungen nach § 327e Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
Gefahrübergang, Durchführung der Lieferung, Termine
- Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei
Lieferungen, und zwar auch bei Teillieferungen, mit Übergabe auf den Kunden über. - Nur für Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bei Lieferungen mit Aussonderung der Ware und Anzeige der Versandbereitschaft an den Kunden, spätestens mit Verlassen des Lieferwerkes auf den Kunden über.
- Bei werkvertraglichen Leistungen geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden über, sobald sich die Leistung in der Sachherrschaft des Kunden befindet, spätestens jedoch mit der jeweiligen (Teil-)Abnahme.
- Nur für Unternehmer: Unsere Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt unserer ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten.
- Nur für Verbraucher: Wir können vom Vertrag mit dem Kunden zurücktreten, wenn wir die Ware unsererseits ordnungsgemäß bei unserem Vorlieferanten bestellt haben, jedoch nicht richtig oder rechtzeitig beliefert worden sind (kongruentes Deckungsgeschäft). Voraussetzung ist weiterhin, dass wir die fehlende Warenverfügbarkeit nicht zu vertreten haben.
- Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises der vom Verzug betroffenen Lieferungen für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
- Der Kunde ist – unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur zum Rücktritt vom Vertrag wegen Nichteinhaltung von Terminen berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung zu vertreten haben oder dem Kunden das Festhalten am Vertrag aufgrund der Verzögerung nicht zumutbar ist. Haben wir eine Teilleistung bewirkt, kann der Kunde vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Jede Partei hat auf Verlangen der jeweils anderen Partei innerhalb angemessener Frist zu erklären, ob sie vom Vertrag zurücktritt oder weiter am Vertrag festhalten will.
- Wir haben Verspätungen, deren Ursache nicht in unserem Verantwortungsbereich liegen oder aufgrund Zahlungsverzuges durch den Kunden entstehen, nicht zu verantworten. Soweit die Ursache in unserem Verantwortungsbereich liegt, haften wir nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und auch nur für den typischer Weise durch eine Verspätung eintretenden Schaden. Dem Kunden ist bekannt, dass eine Verspätung zu Folgeverspätungen führen kann. Sie entstehen dadurch, dass sich aufgrund der Verspätung bei uns eine Überlagerung mit anderen Bauvorhaben ergibt. Insoweit sind die anderen Bauvorhaben vorrangig. Für Folgeverspätungen haben wir wie für normale Verspätungen einzutreten. Diese Eintrittspflicht entfällt, soweit die für die Folgeverspätung ursächliche Verspätung nicht von uns zu vertreten ist.
- Sofern für die Abwicklung des Bauvorhabens oder auch nur für die zu erbringenden Leistungen des Kunden ein Bauzeitenplan erstellt worden sein sollte, so dienen die dort genannten Termine ausschließlich der internen Abstimmung und zeitlichen Orientierung. Im Bauzeitenplan genannte Termine gelten weder als vertraglich vereinbarte Termine noch als Fertigstellungsfrist
- Nur für Verbraucher: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht bei
Abnahme
- Leistungen bedürfen einer Abnahme, wenn a) sich dies aus gesetzlichen Vorschriften ergibt oder b) dies vereinbart ist oder c) wir dies nach Ziffer 9.2 verlangen. Für die Durchführung der Abnahme gelten die nachfolgenden Ziffern.
- Wir sind berechtigt, bei Verträgen über Installationsleistungen, insbesondere Installation von Speicheranlagen, eine Abnahme des Kunden zu verlangen.
- Soweit nicht abweichend vereinbart, hat die Abnahme innerhalb von zwei (2) Wochen nach Meldung der jeweiligen Abnahmebereitschaft zu erfolgen.
- Wir können für in sich abgeschlossene, selbstständig nutzbare Teile unserer Leistungen eine Teilabnahme verlangen und dementsprechend unsere teilweise Abnahmebereitschaft melden. Bei erfolgreicher Teilabnahme sind wir spätestens auch berechtigt, entsprechende Teilrechnungen zu stellen.
- Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen wesentlicher Mängel verweigern; wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Eigentumsvorbehalt, Vorbehalt unserer Schutzrechte
- Nur für Verbraucher:BiszurvollständigenBezahlungbehaltenwirunsdasEigentumandengeliefertenWaren
vor (nachfolgend die „Vorbehaltsware“). - Nur für Unternehmer: Bis zur vollständigen Erfüllung aller Ansprüche gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Waren vor (nachfolgend die „Vorbehaltsware“).
- Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterveräußern. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu ihrer Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Kunde nicht berechtigt.
- Nur für Verbraucher:BiszurvollständigenBezahlungbehaltenwirunsdasEigentumandengeliefertenWaren
Nur für Unternehmer: Untersuchungs- und Rügepflicht
- Der Kunde hat die Ware bei Ablieferung hinsichtlich Menge, Gewicht und Verpackung unverzüglich zu untersuchen und jede diesbezügliche Beanstandung auf dem Lieferschein oder dem Frachtbrief zu vermerken. Anderenfalls gelten Menge, Gewicht und Verpackung als vertragsgemäß. Der Kunde hat unverzüglich nach Ablieferung der Ware eine stichprobenartige Qualitätsuntersuchung zu veranlassen und hierfür die Verpackung (Kartons, Schachteln, Folie etc.) zu öffnen. Diese Ziffer 11.1 gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
- Erkennbare Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens je- doch fünf (5) Tage nach Ablieferung der Ware schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Sachmängel sind uns unverzüglich, spätestens jedoch fünf Tage nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Ziffer gilt nur für Kauf- und Werklieferungsverträge.
- Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Lieferung durch den Kunden ist die Rüge von Sachmängeln aus- geschlossen, die bei der Abnahme erkennbar waren und nicht vorbehalten wurden.
- Die Mangelanzeige hat Art und Umfang des Mangels genau zu bezeichnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben hiervon zwecks Untersuchung unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Eine solche Untersuchung kann durch uns, unsere Zulieferer oder jeden anderen hierzu von uns bestimmten Dritten erfolgen.
Mängel
- Nur für Verbraucher: Die Rechte des Kunden bei Mängeln bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften allerdings nur nach Maßgabe von Ziffer 13. Ergänzend zu den gesetzlichen Vorschriften gelten außerdem die folgenden Ziffern, soweit sie nicht ausdrücklich für Unternehmer gelten.
- Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Im Vorfeld des Vertragsschlusses benannte Merkmale der Leistung gehören nicht automatisch zu der vereinbarten Beschaffenheit nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, zu dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen nach § 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB, sondern nur dann, wenn sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich benannt werden.
- Mit etwaigen Beschaffenheitsvereinbarungen der Leistung übernehmen wir keine Garantie oder ein sonstiges Beschaffenheitsrisiko im Sinne des Gesetzes.
- Nur für Unternehmer: Ist die Leistung im Zeitpunkt des Gefahrübergangs mangelhaft, sind wir zur Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt.
- Nur für Unternehmer: Bei der Neulieferung ist die Ware nach unserer Wahl durch den Kunden, aber auf unsere Kosten zurückzusenden oder zu entsorgen, außer die Rücksendung und/oder Entsorgung ist für den Kunden mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden.
- Nur für Unternehmer: Wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt, gilt: Entspricht die Leistung der von den Parteien vereinbarten Beschaffenheit, ist die Leistung auch dann vertragsgemäß und mangelfrei, wenn sie nicht den objektiven Anforderungen im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB entspricht. Wenn ein Werkvertrag vorliegt, gilt: Unsere Leistungen sind mangelfrei, wenn sie den vereinbarten Beschaffenheiten entsprechen, die den geschuldeten Leistungsinhalt abschließend beschreiben.
- Gelieferte Speicher und oder Photovoltaikanlagen/ Photovoltaikmodule sind insbesondere nicht mangelhaft, soweit die elektrische Leistung innerhalb der im Produktdatenblatt ausgewiesenen Toleranzen liegt. Bei Photovoltaikanlagen gilt das nur, soweit die Module eine ideale Ausrichtung aufweisen und nicht verschattet sind.
- Mängelansprüche bestehen nicht wegen Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, natürlicher Abnutzung oder aufgrund äußerer, nicht in unserem Verantwortungsbereich liegender Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt waren (z.B. chemische oder elektrochemische Einflüsse).
- Die Leistung von Photovoltaikmodulen hängen von der Intensität der Sonneneinstrahlung ab. Eine geringere Leistung der Photovoltaikmodule/ Photovoltaikanlage als im Produktdatenblatt und/ oder Angebot ausgewiesen, die auf zu geringe Sonneneinstrahlung wegen Wolken, Staub, Schatten oder einem nicht idealen Ausrichtung der Module zurückzuführen ist, stellt keinen Mangel dar. Es wird darauf hingewiesen, dass Situationsbedingt und/ oder durch tatsächliche Gegebenheiten vor Ort eine ideale Ausrichtung nicht gewährleistet werden kann. Die im Angebot ausgewiesene Leistung der Anlage stellt einen theoretischen rechnerischen Wert dar und es kann nicht gewährleistet werden, dass diese Leistung auch tatsächlich erreicht wird
Haftung
- Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
- Der Haftungsausschluss nach vorstehender gilt nicht:
- bei Aufwendungsersatzansprüchen nach § 439 Abs. 2 und Abs. 3 BGB;
- bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
- in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
- bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regel- mäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften;
- bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen;
- Nur für Unternehmer: bei Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 327u Abs. 1 BGB oder § 445a Abs. 1 BGB.
- Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Ziffern ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die entsprechende persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
- Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Verjährung/ Gewährleistung
- Mängelansprüche des Kunden verjähren bei Werkverträgen innerhalb der gesetzlichen Fristen § 634a BGB (Ausnahme wenn die VOB/B vereinbart ist). Das bedeutet, dass bei Arbeiten an Gebäuden die Frist fünf Jahre beträgt. Sie beginnt mit der Abnahme. Die Herstellervorgaben zur Pflege und Wartung sind durch den Kunden einzuhalten. Fehler und Schäden, die aufgrund der Nichteinhaltung der Herstellervorgaben auftreten, stellen keinen Mangel dar und fallen nicht unter die Gewährleistung. Bei Kaufverträgen gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Bei Kaufverträgen beträgt die Gewährleistung zwei Jahre.
- Nur für Unternehmer: Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln beträgt bei Werkverträgen vier Jahre und bei Kaufverträgen ein Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
- Nur für Verbraucher: für Ansprüche auf Nacherfüllung, wegen Rücktritts oder Minderung, wenn ein Vertrag über kauf- oder werklieferungsvertragliche Leistungen vorliegt.
- Die Ablaufhemmungen für Ansprüche des Verbrauchers nach § 327j (Verbraucherverträge über digitale Produkte und digitale Dienstleistungen) oder § 475e BGB (Verbraucherkaufverträge über digitale Produkte) bleiben von der vorstehenden Ziffer 14.1 unberührt.
- Nur für Unternehmer: Die Ablaufhemmung nach § 445b Abs. 2 BGB endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Ware dem Kunden abgeliefert haben.
- Eine Gewährleistung und/ oder Haftung besteht ausdrücklich nicht, wenn
- der Speicher nach dem Aufstellen durch Wasser beschädigt wird.
- die Belüftung des Speichers nach dem Aufstellen vom Kunden blockiert wird.
- sich der Aufstellort des Kunden über die Zeit als deutlich zu warm erweist, weshalb die Lebensdauer des
Speichersystems erheblich gemindert wird. - das Batteriemodul im Speicher einen unerwarteten internen Kurzschluss hat und der Speicher in Brand gerät.
- der Kunde das System öffnet und dadurch einen Kurzschluss im System verursacht.
- der Kunde den Speicher öffnet und einen elektrischen Schlag erfährt.
- der Kunde die Zuleitungen zum System manipuliert oder eigenmächtig verändert.
- der Kunde, der über die Admin-Rechte für das System verfügt. eine falsche Einstellung vornimmt, die zum Fehlverhalten des Speichers oder gar zur Zerstörung / Beschädigung des Systems führt
- der Kunde eigenständig eine PV-Anlage an den DC-Buchsen des Systems nachrüstet.
- der Kunde den Speicher von der Datenkommunikationsleitung trennt oder eine unzureichende Datenverbindung besteht.
- der Kunde eigenständig den Speicher um Batteriemodule erweitert.
- Ebenfalls stellen Betriebsgeräusche des Speichers, die in Pieptönen, Lüfterrauschen sowie Klackgeräusche beim Umschalten auf Notstrom keinen Mangel dar.
Außenwirtschaftsrecht
- Die Erfüllung des Vertrages mit dem Kunden steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos und/oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.
- Der Kunde hat bei Weitergabe der von uns gelieferten Waren (Hardware und/oder Software und/oder Technologie sowie dazugehörige Dokumentation, unabhängig von der Art und Weise der Zurverfügungstellung) oder der von uns erbrachten Leistungen (einschließlich technischer Unterstützung jeder Art) an Dritte im In- und Ausland die jeweils anwendbaren Vorschriften des nationalen und internationalen (Re-) Exportkontrollrechts einzuhalten. In jedem Fall hat er dabei die (Re-) Exportkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten.
- Sofern für Exportkontrollprüfungen erforderlich, wird der Kunde uns nach Aufforderung unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren bzw. erbrachten Leistungen sowie diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen übermitteln.
- Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen, die von Behörden oder sonstigen Dritten gegen uns wegen der Nichtbeachtung vorstehender exportkontrollrechtlicher Verpflichtungen durch den Kunden geltend gemacht werden, in vollem Umfang frei und verpflichtet sich zum Ersatz aller uns in diesem Zusammenhang entstehenden Schäden und Aufwendungen, es sei denn, der Kunde hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten. Eine Umkehr der Beweislast ist hiermit nicht verbunden.
Vertraulichkeit, Werbung
- Nur für Unternehmer: Der Kunde hat unsere Unterlagen und unsere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind oder bei denen sich aus den Umständen ergibt, dass sie vertraulich sind, (nachfolgend: „Informationen“) vertraulich zu behandeln. Er ist insbesondere nicht dazu berechtigt, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung Informationen an Dritte weiterzugeben oder Dritten zugänglich zu machen. Soweit wir einer Weitergabe von Aufträgen an Dritte zugestimmt haben, sind diese entsprechend schriftlich zu verpflichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt bis zu einer Dauer von zehn Jahren nach Beendigung bzw. Abwicklung des Vertrages fort. Sie besteht nicht, soweit Informationen a) dem Kunden bereits bei Abschluss des Vertrages bekannt waren oder später bekannt werden, ohne dass dies auf einer Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht beruht oder b) bereits bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt waren oder später öffentlich bekannt werden oder c) aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen.
- Die Nutzung des Vertrages zu Werbezwecken ist ohne unsere vorherige Zustimmung nicht gestattet.
Form, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Sonstiges
- Erfüllungsort für sämtliche Verbindlichkeiten ist unser Geschäftssitz.
- Soweit in diesen Geschäftsbedingungen oder in dem Vertrag auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126 b BGB (dauerhafter Datenträger wie Brief, Telefax oder E-Mail) zur Wahrung der Schriftform ausreichend.
- Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen oder sonstiger Vertragsbestandteile lässt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Nur für Verbraucher: Für den Fall, dass der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand unser Sitz.
- Nur für Unternehmer: Die Gerichte an unserem Geschäftssitz sind örtlich ausschließlich zuständig, wenn der Kunde Kaufmann ist. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand oder einem sonstigen zuständigen Gericht zu verklagen.
- Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden unterliegen dem deutschen Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG). Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften, insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt (Artikel 6 Absatz 1 Rom-I-Verordnung).
- Nur für Verbraucher: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur online-Streitbeilegung zur Verfügung. Diese Plattform ist unter http://ec.europa.eu/consumers/odr zu finden. Der Kunde hat die Möglichkeit, diese Plattform für die Beilegung seiner Streitigkeiten zu nutzen. Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.